Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2026
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ausgenommen:
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 22.06.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.04.2026 (siehe Fassungen).
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22.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2021 (BGBl. I 1847 616)
BGBl. 2021 I S. 1847
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. I 151)
BGBl. 2019 I S. 151
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